Allgemeine Geschäftsbedingungen NOVACOM GmbH – Stand 12. Januar 2017

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbedingungen zwischen der Novacom GmbH (nachfolgend „Novacom“ genannt) und seinen Kunden.

Andere, abweichende Verkaufsbedingungen sind nicht gültig, es sei denn, Novacom hätte diesen im Vorhinein schriftlich zugestimmt.

Zusätzliche Verkaufsbedingungen zwischen Novacom und dem Kunden müssen grundsätzlich schriftlich festgelegt werden.

Andere Rechte, die Novacom entsprechend deutscher Rechtslage über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.


Vertragsschluss

Alle Angebote sind unverbindlich.

Abbildungen und Zeichnungen, Angaben zu Gewicht, Maßen, Leistung und Verbrauch sind nur maßgebend und können nicht als verbindlich betrachtet werden. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.

Novacom behält sich alle Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an seinen Angebotsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Ein Bestellauftrag wird mit der schriftlichen Bestätigung vonseiten Novacoms verbindlich oder indem Novacom die Bestellung ausführt, beispielsweise durch die Lieferung der bestellten Produkte.


Lieferung

Die schriftliche Bestellbestätigung von Novacom ist ausschlaggebend für den Umfang der Lieferung. Vom Kunden gewünschte Änderungen benötigen das schriftliche Einverständnis von Novacom.

Teillieferungen sind grundsätzlich möglich.


Lieferzeit

Eine Lieferfrist muss schriftlich von Novacom bestätigt werden. Bestätigte Lieferfristen sind maßgebend und unverbindlich.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung vonseiten Novacoms.

Die Lieferfrist ist gewährleistet, wenn die bestellten Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Novacom dessen Abholbereitschaft angekündigt hat.

Lieferfristen stehen unter Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von Novacom.

Bei Rahmenverträgen müssen spezielle Lieferzeiten schriftlich zwischen Novacom und dem Kunden festgehalten werden.


Preise und Zahlungen

Alle Preise gelten ab Werk, exklusive Lieferkosten, Verpackungskosten, Montage und gesetzliche Steuern. Diese Kosten werden extra berechnet.

Im Falle von Preiserhöhungen, die von laufenden Produktionsprozessen hervorgerufen werden können, ist Novacom berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend anzupassen, ohne vorherige Angebote und/oder Auftragsbestätigungen zu beachten.

Bestellungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsstellung zu begleichen.


Gefahrübergang

Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt, sobald die bestellten Produkte das Werk von Novacom verlassen haben.

Falls der Kunde die Ware selbst abholt oder abholen lässt, erfolgt der Gefahrübergang, sobald die Ware von Novacom dem Kunden gegenüber als abholbereit angekündigt wurde.

Diese Regeln gelten ebenso für Teillieferungen oder wenn Novacom die Transportkosten übernimmt.

Falls eine Lieferung aufgrund von Umständen außerhalb der Verantwortung von Novacom verzögert wird, also eine Lieferverzögerung nicht von Novacom zu vertreten ist, erfolgt der Gefahrübergang auf den Kunden sobald die Ware von Novacom dem Kunden gegenüber als abholbereit angekündigt wurde.


Haftung und Mängelansprüche

Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die bestellte Ware in einem Zeitraum von maximal 14 Tagen nach Erhalt auf eventuelle Mängel hin überprüft und Novacom über eventuell festgestellte Mängel schriftlich innerhalb dieses Zeitraumes informiert.

Wird ein Mangel festgestellt, ist Novacom vorerst zu einer Nacherfüllung berechtigt, das heißt einer Beseitigung des Mangels oder der Lieferung eines mangelfreien Produkts.

Sollte bei einem gemeinsam festgestellten Mangel eine Nacherfüllung nicht möglich sein, ist der Kunde zu einem Rücktritt oder einer Minderung des Verkaufsvertrages berechtigt.

Ein Rücktritt oder eine Minderung des Verkaufsvertrages ist nicht möglich im Falle von geringfügigen Mängeln, beim Auftreten von Mängeln im Laufe der Verarbeitung der Produkte oder falls der festgestellte Mangel nicht von Novacom zu vertreten ist.

Sollte ein festgestellter Mangel von Novacom zu vertreten sein, kann der Kunde seinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst (§ 280 BGB).

Ersetzte Produkte werden wieder zum Eigentum von Novacom und müssen vom Kunden zurückgegeben werden.

Bei natürlichem Verschleiß und unsachgemäßer Behandlung bzw. Verarbeitung können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.

Novacom gewährt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien.

Novacom ist nicht verpflichtet, Produkte, welche wir als Händler verkaufen, auf deren Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Im Rahmen von Streckengeschäften ist Novacom nicht für Mängel verantwortlich (§ 276 BGB).


Höhere Gewalt

Ereignisse von höherer Gewalt entbinden Novacom von seinen Leistungs- und Lieferpflichten während des Andauerns der Ereignisse. In diesem Fall ist Novacom nicht zu Schadensersatz verpflichtet.

Dies gilt auch für andere, unvorhergesehene Ereignisse, welche nicht von Novacom vertreten werden können, und die Novacom an der Erfüllung seiner Leistungs- und Lieferpflichten hindern.

Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten von Novacom eintreten oder Novacom schon im Lieferverzug ist.


Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der vom Kunden bestellten Produkte, verbleiben diese das Eigentum von Novacom.


Schlussbestimmungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Novacom und seinen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist der Sitz von Novacom (Köln).